Industrial Services - Security | Safety | CE

Normenrecherche für Maschinen, unvollständige Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen und Gesamtheiten von Maschinen

Herstellung der Konformität zur Maschinenrichtlinie durch harmonisierte Normen

Dienstleitungen zur Normenrecherche:

Unser Normen-Info-Service wurde um eine Dienstleitung zur standardisierten Normenrecherche erweitert. Im Kontext zu Gefährdungen, Schutzeinrichtungen, etc. werden für Maschinen oder Maschinenteile die relevanten harmonisierten Normen ermittelt. Die Ergebnisse werden durch einen Safety-Experten evaluiert und in einem Recherchebericht zusammengestellt.
Darüber hinaus können angewendete Normen auf ihre Aktualität und auf den Konformitätsstatus überprüft werden.

Weitere Informationen zur Dienstleistung der Normenrecherche: Flyer_Normenrecherche_V1_00.pdf (phoenixcontact.com)

Der Normen-Info-Service wurde entsprechend aktualisiert: Normen Info Service | Industrial Services von Phoenix Contact

Unter Manipulation versteht man das Umgehen oder Unwirksam machen von Schutzeinrich-
tungen mit der Konsequenz, eine Maschine in einer von der Herstellfirma nicht vorgesehenen
Weise oder ohne notwendige Schutzmaßnahmen zu verwenden. Mit welchen Mitteln die
Manipulation erfolgt, ist unerheblich. Das aktuelle Unfallgeschehen verdeutlicht, wie
wichtig es ist, Manipulationen an Schutzeinrichtungen nachhaltig zu verhindern. Diese
DGUV-Papier zeigt Ursachen und Lösungswege auf.
Weitere Informationen finden Sie auf www.stopp-manipulation.org

Maschinenrichtlinie reloaded, Verabschiedung bis 2023 (Q1/Q2) geplant – was ändert sich für Sie als Maschinenhersteller und Schaltschrankbauer?

Es ist derzeit in aller Munde: Die Maschinenrichtlinie (2006) wird abgelöst durch die neue Maschinenverordnung (MVO). Die Verabschiedung, Übersetzung und Veröffentlichung ist für Q1/Q2 2023 geplant.

Was ist der Hintergrund des gesamten Vorhabens? Neue Technologien ermöglichen im Maschinenmarkt vielfältige sowie lukrative Möglichkeiten und Chancen, zugleich stehen Unternehmer vor enormen Herausforderungen und schwerwiegenden Risiken. Cybergefahren sind beispielsweise weltweites Top-Risiko für Unternehmen (Allianz Risikobaromater 2022). Auch künstliche Intelligenz bringt ganz neue Herausforderungen bezüglich der funktionalen Sicherheit mit sich. Genau hier setzt die neue Maschinenverordnung an, mit dem Ziel, den neuen Sicherheitslücken zu begegnen.

Wesentliche Punkte – was ändert sich?

  • Sichere Software wird als Sicherheitsbauteil unter der MVO gesehen, benötigt somit ein Konformitätsbewertungsverfahren und ggf. eine CE-Kennzeichnung, wenn die sichere Software separat auf den Markt zur Verfügung gestellt wird und nicht Bestandteil einer Maschine ist.
  • Konformitätserklärung und Betriebsanleitung in digitaler Form zulässig
  • „Wesentliche Veränderung“ ist jetzt Bestandteil der MVO und wird besser spezifiziert. Hinweis: Laut der Meinung von verschiedenen Experten kann eine Verbesserung der Sicherheit nie zu einer wesentlichen Änderung führen.  Vorher war das Thema „Wesentliche Veränderung“ kein europäisches Thema, jedes Land hat es für sich geregelt. Deutschland: Interpretationspapier BMAS.
  • Anforderungen an „Händler“ – neu in der MVO
    Händler sind durch die neue MVO verpflichtet, alle Maschinen, die sie im europäischen Markt vertreiben wollen, auf eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung zu überprüfen. Das schließt u.a. auch ein, dass eine ausreichende technische Dokumentation zur Maschine vorliegt. Liegen Zweifel vor, so sind Händler dazu verpflichtet, mögliche unsichere Maschinen zurückzuhalten und Korrekturmaßnahmen einzuleiten.
  • Neue Reihenfolge der Anhänge. Die Reihenfolge der Anhänge regelt die Priorität, entsprechend wurden sie neu sortiert. Anhang IV ist jetzt beispielsweise Anhang I.
  • Änderung im Konformitätsverfahren für besonders gefährliche Maschinen. Derzeit ist noch in Klärung welche Maschinen unter die Gruppe „gefährlich“ fallen und wie das Vorgehen des Konformitätsverfahrens für diese Maschinengruppe durchzuführen ist.
  • Deligated legal act (dla). Bisher wurden harmonisierte Normen von anerkannten europäischen Normungsorganisationen im Auftrag der europäischen Kommission entwickelt (CEN, CENELEC, ETSI). Durch die dla kann die EU-Kommission jetzt selber „normenähnliche“ Dinge erlassen, eine sogenannte „technische Spezifikation“.
  • Neue Anforderung – OT-Security:
    Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass der Anschluss einer anderen Einrichtung an das Produkt über eine beliebige Funktion der angeschlossenen Einrichtung selbst oder über eine mit dem Maschinenprodukt kommunizierende entfernte Einrichtung nicht zu einer gefährlichen Situation führt. In der neuen MVO ist zudem der Punkt “Fernzugriff” geregelt.

Tipp – das könnte Sie auch interessieren:

Online Kompaktseminar: Wie Sie die CE Kennzeichnung rechtskonform und zugleich pragmatisch umsetzen:
Kompakt zusammengefasst: Holen Sie sich einen schnellen Überblick zu dem komplexen Thema der CE-Zeichnung: Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es, und welche neuen Anforderungen sind durch die neue Maschinenverordnung zu beachten? Und wie sehen die zentralen Steps für Maschinen- und Schaltschrankbauer auf dem Weg zur CE-Kennzeichnung aus? Nutzen Sie die Chance, stellen Sie Ihre Fragen im Live-Event direkt an unsre CE-Experten.
22.02.2023, online
>Jetzt gratis registrieren

Bereits am 11. Juni 2021 veröffentlichte der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) eine abgestimmte Länderposition zum Thema „Maschinen ohne CE„. Dabei geht es um die Klärung, ob Maschinen, die aktuell in Betrieb sind, aber (aus unterschiedlichen Gründen) keine CE-Kennzeichnung aufweisen, weiter betrieben werden können bzw. dürfen – und falls ja, unter welchen Voraussetzungen.
Das jetzt auf der LASI-Homepage veröffentlichte Word-Dokument stellt das abgestimmte Ergebnis der beiden Rechtsbereiche des Arbeitsschutzes (LASI AG 3) und der Marktüberwachung (LASI AG 6 AAMÜ) dar. Das Dokument kann sich hier auf der LASI-Homepage heruntergeladen werden (dort bitte in das Dokument: „Vollzugsfragen zur novellierten Betriebssicherheitsverordnung“ öffnen) oder direkt von unserem Blog als PDF.
Bereits 2019 haben die Autoren A. Hüning, B. Heinke und T. Gast in ihrem Werk „Betreiberpflichten für Alt- und Gebrauchtmaschinen“ die Thematik aufgenommen und Lösungsansätze beschrieben. Diese finden sich in gleicher Form in der abgestimmten Länderposition wieder.
Eines steht übergreifend fest: Eine nachträgliche CE-Kennzeichnung ist nicht möglich. Wenn der Anwender den CE-Konformitätsprozess durchführt, so ist das nur auf Grundlage der aktuellen EG-Richtlinien und harmonisierten Normen möglich.
Das es immer auch eine individuelle Fallbetrachtung ist, bieten wir Ihnen hierzu gern eine kostenfrei Erstberatung an. Kontaktieren Sie uns dazu.

Der Bundesrat hat am 25.06.2021 ein Gesetz u.a. zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes verabschiedet. In Artikel 1 des Gesetzes wird das Produktsicherheitsgesetz neu gefasst und an die Verordnung (EU) 2019/1020 und das bereits verabschiedete neue Marktüberwachungsgesetz (MÜG) angepasst. Artikel 3 schafft ein eigenständiges Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG). Mit Artikel 7 des Gesetzes wird die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) redaktionell an das
neue ÜAnlG angepasst.
Ab 16. Juli 2021 gilt in Deutschland die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 unmittelbar. Um konkurrierende Regelungen zu der EU-Verordnung und dem MÜG zu vermeiden, soll das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) um die Vorschriften zur Marktüberwachung bereinigt werden.
Aus dem ProdSG sollen auch diejenigen Regelungen herausgelöst werden, die nicht die Produktsicherheit betreffen, sondern die Sicherheit von Anlagen im Betrieb. Normadressat ist hier im Gegensatz zum ProdSG nicht der Hersteller oder der Einführer, sondern der Betreiber der betreffenden Anlagen. Die entsprechenden Bestimmungen werden in ein neues Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen überführt. [Quelle: www.bundesrat.de: Erläuterung, 1006. BR, 25.06.21]
Link direkt zum Gesetzestext: LINK

Die DGUV hat ihre Publikation zum Thema der sicherheitsbezogenen Betriebsarten aktualisiert. Sie dient der Klarstellung und Beschreibung von Betriebsarten an spanenden Werkzeugmaschinen der Metallbearbeitung sowie deren Funktionsarten und Funktionen. Sie zeigt eine mögliche Realisierung von Betriebsarten in derzeit verfügbaren Steuerungskonzepten und ist auch auf andere Maschinenbereiche als den der Werkzeugmaschinen anwendbar wie z.B. integrierte Fertigungssysteme.

Zusammengefasst gibt sie eine gute Orientierung zu dem Thema der sicherheitsbezogenen Betriebsarten.

Unter diesem Link gelangen Sie zu der Information: FBHM-073 „Sicherheitsbezogene Betriebsarten an spanenden Werkzeugmaschinen der Metallbearbeitung“ | DGUV Publikationen

Die EU-Kommission hat am 21. April 2021 die geplanten Entwürfe zur Änderung der EG-Maschinenrichtlinie (NEU Maschinenverordnung) veröffentlicht.
Dabei handelt es sich um ein Arbeitsdokument der Kommission.
Es stehen weitreichende Änderung in Aussicht! So findet sich in dem Entwurf u.a. Punkte wieder:
– Änderungen bei unvollständigen Maschinen und Sicherheitsbauteilen
– Security Aspekte
– Künstliche Intelligenz
– Software als Sicherheitsbauteil, wenn einzeln in Verkehr gebracht
– Digitale Betriebsanleitungen, aber mit Verpflichtung zu kostenfreien Papierlieferungen auf Anfrage
– Bedeutung von Vertriebsmitteln (Kataloge, Broschüren, …) wie Datenblättern, Anwenderhandbüchern, …)
– Konformitätsbewertungsverfahren: benannte Stelle MUSS für Anhang IV Produkte immer mit eingeschaltet werden (Baumusterprüfung oder zertifiziertes QS-System nach EG-Maschinenrichtlinie)
– uvm.
Geplante Übergangsfrist: 30 Monate nach Veröffentlichung mit Stichtagsregelung.
– Das Inverkehrbringen und auch das Bereitstellen auf dem Markt, ist auf ein 1 Jahr nach dem Stichtag befristet.

Der Entwurf liegt jetzt dem Rat und Parlament zu weiteren Beratung vor. Dieser Prozess kann dann 12 Monate dauern.
Hier kommt ihr auf die Webseite der EU-Kommission zum Download der Entwürfe!
Wir halten Euch auf dem Laufenden! Bei Fragen melde Euch bei uns unter services@phoenixcontact.de

In der letzten Woche haben wir berichtet, wie es dazu gekommen ist, dass wir für ihn die Sicherheitssteuerung programmiert haben. Heute geht es damit weiter.

Mit unseren Kenntnissen zu den Produkten und der Realisierung von sicherheitsbezogener Software sind wir durchgestartet. Anhand normativer Anforderungen wurden die Sicherheitsfunktionen spezifiziert. Spezi…was? Spezifikation bedeutet so viel wie beschreiben oder darlegen, wie etwas realisiert werden soll. In der Sicherheitstechnik gibt es zwei wesentliche Spezifikationen. Einmal die Hardwarespezifikation und die Softwarespezifikation.

Anhand festgelegter Methoden und Prozesse wurde SRASW parametriert. Schon wieder ein Fremdwort, nein zwei. SRASW ist die sicherheitsbezogene Anwendersoftware. Und warum parametriert? Weil zertifizierte und freigegebene Funktionsbausteine verwendet wurden.

Zusammengefasst haben wir im Zuge des Projektes eine schlüssige Software-Spezifikation, eine geprüfte SRASW incl. Programmquellen und Testdokumentation erstellt, um den Code bei Bedarf in Zukunft auch selbst weiter anpassen zu können. Und da wir uns mit so etwas eh gut auskennen, haben wir im Zuge des Projektes auch gleich den SIL-Nachweis mit erstellt.

Somit konnten wir nicht nur entlasten, sondern dem Kunden auch das Wissen um die Methoden, Prozesse und vor allem auch zur normgerechten Dokumentation erweitern.

Werkstücke müssen in sehr unterschiedlichen
Anwendungen gehalten, gespannt oder transportiert werden. Zum einen haben die Werkstücke
unterschiedliche Formen, Größen und Massen,
zum anderen variiert die Bearbeitungs-, Montage oder Transportaufgabe, die an einen Handarbeitsplatz, eine Produktionsanlage oder eine Montagelinie gestellt wird. Dieser „Fachbereich Aktuell“ geht auf Bauarten
von Spann- und Greifsystemen und auf die Gefährdungen ein, definiert mögliche Sicherheitsfunktionen und stellt einige Beispielschaltungen sicherheitsbezogener pneumatischer Steuerungen vor. Im Einzelnen geht es um:
– Bauarten pneumatischer Spann- und
Greifvorrichtungen
– Gefährdungen beim Spannen und Greifen
von Werkstücken
– Normungssituation
– Sicherheitsfunktionen
– Anwendungsfälle von Steuerungen
– Benutzungsinformationen zu Spann- und
Greifvorrichtungen
Das Informationspapier kann beim DGUV hier als PDF runtergeladen werden.