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Der Bundesrat hat am 25.06.2021 ein Gesetz u.a. zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes verabschiedet. In Artikel 1 des Gesetzes wird das Produktsicherheitsgesetz neu gefasst und an die Verordnung (EU) 2019/1020 und das bereits verabschiedete neue Marktüberwachungsgesetz (MÜG) angepasst. Artikel 3 schafft ein eigenständiges Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG). Mit Artikel 7 des Gesetzes wird die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) redaktionell an das
neue ÜAnlG angepasst.
Ab 16. Juli 2021 gilt in Deutschland die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 unmittelbar. Um konkurrierende Regelungen zu der EU-Verordnung und dem MÜG zu vermeiden, soll das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) um die Vorschriften zur Marktüberwachung bereinigt werden.
Aus dem ProdSG sollen auch diejenigen Regelungen herausgelöst werden, die nicht die Produktsicherheit betreffen, sondern die Sicherheit von Anlagen im Betrieb. Normadressat ist hier im Gegensatz zum ProdSG nicht der Hersteller oder der Einführer, sondern der Betreiber der betreffenden Anlagen. Die entsprechenden Bestimmungen werden in ein neues Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen überführt. [Quelle: www.bundesrat.de: Erläuterung, 1006. BR, 25.06.21]
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