Industrial Services - Security | Safety | CE

Unter Manipulation versteht man das Umgehen oder Unwirksam machen von Schutzeinrich-
tungen mit der Konsequenz, eine Maschine in einer von der Herstellfirma nicht vorgesehenen
Weise oder ohne notwendige Schutzmaßnahmen zu verwenden. Mit welchen Mitteln die
Manipulation erfolgt, ist unerheblich. Das aktuelle Unfallgeschehen verdeutlicht, wie
wichtig es ist, Manipulationen an Schutzeinrichtungen nachhaltig zu verhindern. Diese
DGUV-Papier zeigt Ursachen und Lösungswege auf.
Weitere Informationen finden Sie auf www.stopp-manipulation.org

Maschinenrichtlinie reloaded, Verabschiedung bis 2023 (Q1/Q2) geplant – was ändert sich für Sie als Maschinenhersteller und Schaltschrankbauer?

Es ist derzeit in aller Munde: Die Maschinenrichtlinie (2006) wird abgelöst durch die neue Maschinenverordnung (MVO). Die Verabschiedung, Übersetzung und Veröffentlichung ist für Q1/Q2 2023 geplant.

Was ist der Hintergrund des gesamten Vorhabens? Neue Technologien ermöglichen im Maschinenmarkt vielfältige sowie lukrative Möglichkeiten und Chancen, zugleich stehen Unternehmer vor enormen Herausforderungen und schwerwiegenden Risiken. Cybergefahren sind beispielsweise weltweites Top-Risiko für Unternehmen (Allianz Risikobaromater 2022). Auch künstliche Intelligenz bringt ganz neue Herausforderungen bezüglich der funktionalen Sicherheit mit sich. Genau hier setzt die neue Maschinenverordnung an, mit dem Ziel, den neuen Sicherheitslücken zu begegnen.

Wesentliche Punkte – was ändert sich?

  • Sichere Software wird als Sicherheitsbauteil unter der MVO gesehen, benötigt somit ein Konformitätsbewertungsverfahren und ggf. eine CE-Kennzeichnung, wenn die sichere Software separat auf den Markt zur Verfügung gestellt wird und nicht Bestandteil einer Maschine ist.
  • Konformitätserklärung und Betriebsanleitung in digitaler Form zulässig
  • „Wesentliche Veränderung“ ist jetzt Bestandteil der MVO und wird besser spezifiziert. Hinweis: Laut der Meinung von verschiedenen Experten kann eine Verbesserung der Sicherheit nie zu einer wesentlichen Änderung führen.  Vorher war das Thema „Wesentliche Veränderung“ kein europäisches Thema, jedes Land hat es für sich geregelt. Deutschland: Interpretationspapier BMAS.
  • Anforderungen an „Händler“ – neu in der MVO
    Händler sind durch die neue MVO verpflichtet, alle Maschinen, die sie im europäischen Markt vertreiben wollen, auf eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung zu überprüfen. Das schließt u.a. auch ein, dass eine ausreichende technische Dokumentation zur Maschine vorliegt. Liegen Zweifel vor, so sind Händler dazu verpflichtet, mögliche unsichere Maschinen zurückzuhalten und Korrekturmaßnahmen einzuleiten.
  • Neue Reihenfolge der Anhänge. Die Reihenfolge der Anhänge regelt die Priorität, entsprechend wurden sie neu sortiert. Anhang IV ist jetzt beispielsweise Anhang I.
  • Änderung im Konformitätsverfahren für besonders gefährliche Maschinen. Derzeit ist noch in Klärung welche Maschinen unter die Gruppe „gefährlich“ fallen und wie das Vorgehen des Konformitätsverfahrens für diese Maschinengruppe durchzuführen ist.
  • Deligated legal act (dla). Bisher wurden harmonisierte Normen von anerkannten europäischen Normungsorganisationen im Auftrag der europäischen Kommission entwickelt (CEN, CENELEC, ETSI). Durch die dla kann die EU-Kommission jetzt selber „normenähnliche“ Dinge erlassen, eine sogenannte „technische Spezifikation“.
  • Neue Anforderung – OT-Security:
    Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass der Anschluss einer anderen Einrichtung an das Produkt über eine beliebige Funktion der angeschlossenen Einrichtung selbst oder über eine mit dem Maschinenprodukt kommunizierende entfernte Einrichtung nicht zu einer gefährlichen Situation führt. In der neuen MVO ist zudem der Punkt “Fernzugriff” geregelt.

Tipp – das könnte Sie auch interessieren:

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22.02.2023, online
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Bereits am 11. Juni 2021 veröffentlichte der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) eine abgestimmte Länderposition zum Thema „Maschinen ohne CE„. Dabei geht es um die Klärung, ob Maschinen, die aktuell in Betrieb sind, aber (aus unterschiedlichen Gründen) keine CE-Kennzeichnung aufweisen, weiter betrieben werden können bzw. dürfen – und falls ja, unter welchen Voraussetzungen.
Das jetzt auf der LASI-Homepage veröffentlichte Word-Dokument stellt das abgestimmte Ergebnis der beiden Rechtsbereiche des Arbeitsschutzes (LASI AG 3) und der Marktüberwachung (LASI AG 6 AAMÜ) dar. Das Dokument kann sich hier auf der LASI-Homepage heruntergeladen werden oder direkt von unserem Blog als PDF.
Bereits 2019 haben die Autoren A. Hüning, B. Heinke und T. Gast in ihrem Werk „Betreiberpflichten für Alt- und Gebrauchtmaschinen“ die Thematik aufgenommen und Lösungsansätze beschrieben. Diese finden sich in gleicher Form in der abgestimmten Länderposition wieder.
Eines steht übergreifend fest: Eine nachträgliche CE-Kennzeichnung ist nicht möglich. Wenn der Anwender den CE-Konformitätsprozess durchführt, so ist das nur auf Grundlage der aktuellen EG-Richtlinien und harmonisierten Normen möglich.
Das es immer auch eine individuelle Fallbetrachtung ist, bieten wir Ihnen hierzu gern eine kostenfrei Erstberatung an. Kontaktieren Sie uns dazu.

Ein so genanntes „Explosionsschutzdokument“ nach Gefahrstoffverordnung ist erforderlich, wenn ohne Anwendung von Schutzmaßnahmen gefährliche explosionsfähige Gemische entstehen oder schon vorhanden sein können. Die DGUV-Information 213-106 erklärt detailliert, wie ein solches Explosionsschutzdokument korrekt erstellt werden kann. Sie stellt somit eine praxisorientierte Hilfestellung für Unternehmerinnen und Unternehmer, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und andere für die betriebliche Sicherheit und Gesundheit verantwortliche Personen dar.
Link zum Papier: DGUV-Information 213-106 „Explosionsschutzdokument“

Der Bundesrat hat am 25.06.2021 ein Gesetz u.a. zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes verabschiedet. In Artikel 1 des Gesetzes wird das Produktsicherheitsgesetz neu gefasst und an die Verordnung (EU) 2019/1020 und das bereits verabschiedete neue Marktüberwachungsgesetz (MÜG) angepasst. Artikel 3 schafft ein eigenständiges Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG). Mit Artikel 7 des Gesetzes wird die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) redaktionell an das
neue ÜAnlG angepasst.
Ab 16. Juli 2021 gilt in Deutschland die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 unmittelbar. Um konkurrierende Regelungen zu der EU-Verordnung und dem MÜG zu vermeiden, soll das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) um die Vorschriften zur Marktüberwachung bereinigt werden.
Aus dem ProdSG sollen auch diejenigen Regelungen herausgelöst werden, die nicht die Produktsicherheit betreffen, sondern die Sicherheit von Anlagen im Betrieb. Normadressat ist hier im Gegensatz zum ProdSG nicht der Hersteller oder der Einführer, sondern der Betreiber der betreffenden Anlagen. Die entsprechenden Bestimmungen werden in ein neues Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen überführt. [Quelle: www.bundesrat.de: Erläuterung, 1006. BR, 25.06.21]
Link direkt zum Gesetzestext: LINK

Die EU-Kommission hat am 21. April 2021 die geplanten Entwürfe zur Änderung der EG-Maschinenrichtlinie (NEU Maschinenverordnung) veröffentlicht.
Dabei handelt es sich um ein Arbeitsdokument der Kommission.
Es stehen weitreichende Änderung in Aussicht! So findet sich in dem Entwurf u.a. Punkte wieder:
– Änderungen bei unvollständigen Maschinen und Sicherheitsbauteilen
– Security Aspekte
– Künstliche Intelligenz
– Software als Sicherheitsbauteil, wenn einzeln in Verkehr gebracht
– Digitale Betriebsanleitungen, aber mit Verpflichtung zu kostenfreien Papierlieferungen auf Anfrage
– Bedeutung von Vertriebsmitteln (Kataloge, Broschüren, …) wie Datenblättern, Anwenderhandbüchern, …)
– Konformitätsbewertungsverfahren: benannte Stelle MUSS für Anhang IV Produkte immer mit eingeschaltet werden (Baumusterprüfung oder zertifiziertes QS-System nach EG-Maschinenrichtlinie)
– uvm.
Geplante Übergangsfrist: 30 Monate nach Veröffentlichung mit Stichtagsregelung.
– Das Inverkehrbringen und auch das Bereitstellen auf dem Markt, ist auf ein 1 Jahr nach dem Stichtag befristet.

Der Entwurf liegt jetzt dem Rat und Parlament zu weiteren Beratung vor. Dieser Prozess kann dann 12 Monate dauern.
Hier kommt ihr auf die Webseite der EU-Kommission zum Download der Entwürfe!
Wir halten Euch auf dem Laufenden! Bei Fragen melde Euch bei uns unter services@phoenixcontact.de

Werkstücke müssen in sehr unterschiedlichen
Anwendungen gehalten, gespannt oder transportiert werden. Zum einen haben die Werkstücke
unterschiedliche Formen, Größen und Massen,
zum anderen variiert die Bearbeitungs-, Montage oder Transportaufgabe, die an einen Handarbeitsplatz, eine Produktionsanlage oder eine Montagelinie gestellt wird. Dieser „Fachbereich Aktuell“ geht auf Bauarten
von Spann- und Greifsystemen und auf die Gefährdungen ein, definiert mögliche Sicherheitsfunktionen und stellt einige Beispielschaltungen sicherheitsbezogener pneumatischer Steuerungen vor. Im Einzelnen geht es um:
– Bauarten pneumatischer Spann- und
Greifvorrichtungen
– Gefährdungen beim Spannen und Greifen
von Werkstücken
– Normungssituation
– Sicherheitsfunktionen
– Anwendungsfälle von Steuerungen
– Benutzungsinformationen zu Spann- und
Greifvorrichtungen
Das Informationspapier kann beim DGUV hier als PDF runtergeladen werden.

Im März ist vom Fachbereich Holz und Metall ein „Fachbereich Aktuell“ für Fertigungsanlagen in der Automobilindustrie erschienen.
Solche Fertigungsanlagen fallen in den Geltungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG .
Das Informationspapier beschreibt die nach dem Stand der Technik vorzusehenden Schutzmaßnahmen für den Wartungs- und Instandhaltungsfall.
Als PDF verfügbar auf der Internetseite der DGUV.
Folgende Sachverhalte sind beschrieben:
– Schutzeinrichtungen von automatisierten Fertigungsanlagen
– Zugänge zu Instandhaltungsbereichen
– Gestaltungsempfehlungen für zusätzliche Schutzmaßnahmen
– Elektrische Ausrüstung
– Gestaltungsempfehlungen

Am 2. März hat die EU-Kommission im Amtsblatt der EU den ‚DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/436‚ veröffentlicht.
Mit diesem Beschluss ändert sich erneut die Liste der im EU-Amtsblatt C92/1 (vom 09.03.2018) bekanntgemachten harmonisierten Normen. D.h. das Amtsblatt bleibt weiterhin gültig, wird aber mit dem neuen Durchführungsbeschluss ergänzt bzw. abgeändert.
U.a. ergeben sich folgende Neuerungen bzw. Veränderungen
– neue harmonisierte Normen u.a. EN 62745:2017 über Anforderungen für kabellose Steuerungen an Maschinen.
– 27x dem Anhang I zugeordnete harmonisierte Normen. z.B. EN ISO 13854:2019 (Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen), EN ISO 13857:2019
(Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit
den oberen und unteren Gliedmaßen), …
– 22x dem Anhang II zugeordnete harmonisierte Normen, bei denen die Vermutung der Konformität mit Einschränkungen gilt. Z.B. ist die EN 349:1993+A1:2008
(Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens
von Körperteilen) nur noch bis zum 3. September 2022 harmonisiert.
Der Durchführungsbeschluss umfasst insgesamt 8 Seiten..

Bei Fragen zum Durchführungsbeschluss oder harmonisierten Normen und deren Umsetzung in der Praxis, können Sie sich an Experten des Competence Center Services wenden.
Weiterhin bieten wir am sofort auch einen NORMEN-INFO-SERVICE an. Dieser informiert Sie kostenfrei über Änderungen der wichtigsten Normen für den Maschinenbau. Für Detailinformationen oder direkte Anmeldungen schreiben Sie uns bitte eine Email.