Industrial Services - Security | Safety | CE

Bereits am 11. Juni 2021 veröffentlichte der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) eine abgestimmte Länderposition zum Thema „Maschinen ohne CE„. Dabei geht es um die Klärung, ob Maschinen, die aktuell in Betrieb sind, aber (aus unterschiedlichen Gründen) keine CE-Kennzeichnung aufweisen, weiter betrieben werden können bzw. dürfen – und falls ja, unter welchen Voraussetzungen.
Das jetzt auf der LASI-Homepage veröffentlichte Word-Dokument stellt das abgestimmte Ergebnis der beiden Rechtsbereiche des Arbeitsschutzes (LASI AG 3) und der Marktüberwachung (LASI AG 6 AAMÜ) dar. Das Dokument kann sich hier auf der LASI-Homepage heruntergeladen werden (dort bitte in das Dokument: „Vollzugsfragen zur novellierten Betriebssicherheitsverordnung“ öffnen) oder direkt von unserem Blog als PDF.
Bereits 2019 haben die Autoren A. Hüning, B. Heinke und T. Gast in ihrem Werk „Betreiberpflichten für Alt- und Gebrauchtmaschinen“ die Thematik aufgenommen und Lösungsansätze beschrieben. Diese finden sich in gleicher Form in der abgestimmten Länderposition wieder.
Eines steht übergreifend fest: Eine nachträgliche CE-Kennzeichnung ist nicht möglich. Wenn der Anwender den CE-Konformitätsprozess durchführt, so ist das nur auf Grundlage der aktuellen EG-Richtlinien und harmonisierten Normen möglich.
Das es immer auch eine individuelle Fallbetrachtung ist, bieten wir Ihnen hierzu gern eine kostenfrei Erstberatung an. Kontaktieren Sie uns dazu.

Immer häufiger findet man in Produktionsbereichen fahrerlose Transportfahrzeuge (AGV). Diese flurgebundene Fördermittel mit eigenem Fahrantrieb dienen dem Materialtransport, und zwar zum Ziehen oder Tragen von Fördergut mit aktiven oder passiven Lastaufnahmemitteln.
Die AGV fallen unter den Anwendungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie.
Muss aber jetzt der Inverkehrbringer auch eine Gesamtheit von Maschinen herstellen?
Eine Gesamtheit von Maschinen liegt vor, wenn der produktionstechnische sowie auch der sicherheitstechnische Zusammenhang gegeben ist. Dies muss immer im Einzelfall ermittelt/ beurteilt werden (siehe Interpretationspapier 05/2011 „Gesamtheit von Maschinen“ vom BMAS).
In einem aktuellen Projekt haben wir z.B. diese Bewertung durchgeführt. Die Bewertung ergab, dass es sich um eine Gesamtheit von Maschinen handelt. Erst jetzt muss der Inverkehrbringer auch das EG-Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. In dem Projekt haben wir das als Bevollmächtigter im Auftrag des Betreibers durchgeführt.
Wer Interesse an unserem Bewertungssystem für eine Gesamtheit von Maschinen hat, kann uns gerne direkt kontaktieren.